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Beweisführung in Mobbing-Fällen

Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 24.05.2012 (7 U 207/1 1) entschieden, ob und wie man Mobbing beweisen muss, um mögliche Schadensersatzansprüche gegen seinen Dienstherrn geltend machen zu können.

Das OLG Köln stellt zunächst fest, was unter „Mobbing" zu verstehen ist. „Mobbing" sei weder ein Rechtsbegriff noch eine Anspruchsgrundlage, sondern ein volkstümlich gewordener Sprachbegriff Darunter ist eine Vielzahl unterschiedlicher, fortgesetzter Konfliktsituationen am Arbeitsplatz zu verstehen, welche von mindestens einem der Betroffenen als gegen seine Person gerichtet und schikanös empfunden werden. Im Einzelfall können daher aus innerbetrieblichen Konflikten zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes Schadensersatzansprüche bestehen. Im beamtenrechtlichen Bereich kann „Mobbing" eines Beamten durch dessen Vorgesetzten zur Haftung des Dienstherrn des Schädigers gem. S 839 BGB, Art. 34 GG führen.

Das OLG führt weiter aus, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schwerwiegend sein muss. Die Rechtsprechung fordert insoweit ein systematisches Verhalten, also dass eine bestimmte Person fortgesetzt, bewusst und zielgerichtet angefeindet oder schikaniert werde. Ein solches „Mobbing" sei jedoch von Arbeitskonflikten allgemeiner Art abzugrenzen. In diesen Fällen handele es sich nicht um „Mobbing". Das Verhalten löse keine Schadensersatzansprüche aus. Vielmehr bringe es die arbeitsteilige Wirtschaft typischerweise mit dass am Arbeitsplatz Menschen unterschiedlicher Persönlichkeitsstruktur mit einem intensiven sozialen Dauerkontakt ausgesetzt seien. Es sei dem Arbeitsleben immanent, dass der Einzelne in unterschiedlicher Weise im Arbeitsleben sozialen Konfliktsituationen ausgesetzt sei. Konfliktsituationen stellen sich dann als sozial adäquat dar.

Daneben stellt das OLG Köln klar, dass der Kläger keinen geeigneten Beweis angetreten hat. Er habe zwar seine Vernehmung als Partei angeboten, dieser habe die Beklagte jedoch ausdrücklich widersprochen. Darüber hinaus seien die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anzuwenden, da durch die vorgelegten ärztlichen Atteste kein typischer Geschehensablauf dargelegt sei, der zur Anwendung dieser Grundsätze führe. Das Krankheitsbild des Klägers (hier: Depression, Bluthochdruck und Übergewicht) sei nicht als typische Folge von Mobbing anzusehen.

Fazit:
Der Gemobbte hat das Mobbing-Verhalten darzulegen und zu beweisen. Dies könnte allerdings schwierig werden, da der Beklagte einer Parteivernehmung regelmäßig nicht zustimmen wird und diese daher als Beweismittel ausscheidet. Die Entscheidung des OLG Köln zeigt, dass eine Mobbing-Schadensersatzklage aufgrund von Beweisschwierigkeiten häufig nicht zum Erfolg führen wird.

Andreas Klinger
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart