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Beamtenrechtliche Disziplinarverfahren

Zweck eines Disziplinarverfahrens ist nach der Rechtsprechung vor allem die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Aufrechterhaltung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsbeamtentums.

Im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren gelten die Unschuldsvermutung und das Schuldprinzip sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des fairen Verfahrens. Dreh- und Angelpunkt des Disziplinarverfahrens ist das Dienstvergehen. Dieses ist in § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) legaldefiniert. Danach begehen Beamtinnen oder Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen.

Als Disziplinarmaßnahmen kommen gegen einen Beamten nach § 25 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg (LDG) Verweis, Geldbuße, Kürzung der Bezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist damit die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2008 – 2 C 59/07).